§ 98 – Anrechnung anderer Leistungen
(1) Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geldleistungen eines ausländischen Trägers der Sozialversicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle, die ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch vergleichbar sind, angerechnet. (2) Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach diesem Buch wegen eines Anspruchs auf eine Leistung nach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt werden. (3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Personen wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens nach diesem Buch erbracht werden, sind gleichartige Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von Dritten gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund privater Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen von Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet.
Kurz erklärt
- Ausländische Sozialversicherungsleistungen werden auf deutsche Geldleistungen angerechnet, wenn sie vergleichbar sind.
- Wenn ein Anspruch auf deutsche Geldleistungen aufgrund eines Anspruchs nach dem Sechsten Buch nicht besteht, gilt das auch für vergleichbare ausländische Leistungen.
- Bei Geldleistungen wegen Körper-, Sach- oder Vermögensschäden werden gleichartige Zahlungen von Dritten angerechnet.
- Private Versicherungsleistungen, die nur auf Beiträgen der Versicherten basieren, werden nicht angerechnet.
- Die Anrechnung erfolgt nur, wenn die Leistungen vergleichbar sind.